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Verschlüsselung Kontaktformular auf der Webseite: Was muss beachtet werden?

Handlungsempfehlung:

Neue Pflicht zur Verschlüsselung der Webseite, wenn ein Kontakt- Eingabeformular vorhanden ist

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Es passiert immer wieder: Neue Gesetze und Regelungen ziehen neue Konsequenzen nach sich! Nun gibt es eine neue Anforderung an eine Webseite, die ein Kontaktformular (oder mehr) anbietet: Nach dem Telemediengesetz sind solche Webseiten, auf denen eine Eingabe von persönlichen Daten möglich ist, nach den aktuellen technischen Möglichkeiten zu verschlüsseln. Das soll dem Schutz privater Daten dienen.

Was bedeutet das für eine Webseite einer Firma (und nicht nur für Firmen)? Was muss nun geändert bzw. ergänzt werden?

Es ist vorteilhaft, sich erst einmal umfänglich zu informieren. Wenn Sie einen WEB- oder Agentur- Berater zur Seite haben, sprechen Sie dieses Thema an, fragen Sie nach. Einen Ausgangspunkt finden Sie hier:

Paragraf, Paragraph, Paragraphendschungel, Paragrafendschungel,Paragraphenzeichen, GesetzesŠnderung, Agb; copyright; daten; gesetz; Recht; homepage; impressum; inhaber; internetseite; kontakt; webseite; v.i.s.d.p.; Presserecht; Publikation; Trademark; Internet; verantwortlich; Verantwortlicher; GeschŠftsbedingungen, Justiz, ŸberprŸfen, Vertrag, versicherung, BGB, Starfgesetzbuch, Kammer, Richter, Richterin, Anwalt, SoziŠtŠt, Klausel, Klauseln, Zwangsvollstreckung, suche, suchen, Gummi, Gericht, Amtsgericht, Verfassung, Bundesverfassungsgericht, Schšffe, Angeklagter, Verurteilung, Urteil, Anklagebank

TMG- Telemediengesetz [1]

Der entscheidende Auszug aus dem Gesetz TMG §13 Abs 7:

(7) Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
2. diese
a) gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und
b) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,

gesichert sind. Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens.

(8) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.

Was ist zu tun?

Diese Ergänzung bedeutet, dass die Webseite zu verschlüsseln ist, was bei gewerblichen Betreibern i.d.R. als wirtschaftlich zumutbar gewertet wird. Hier, etwas verkürzt, der Handlungsfaden in Stichpunkten:

  • Erwerb bzw. Abonnieren eines passenden Zertifikates
  • fachmännisches Umstellen der gesamten Internet- Präsenz von HTTP://meine-domain.de auf HTTPS://meine-domain.de
  • Prüfung der gesamten Links
  • Prüfung  der vorhandenen Google- Links im Suchkatalog
  • Sicherung der kompletten Website vor- und nach der Umstellung
  • Optional: Modernisierung, Responsive, Content ergänzen
  • Wichtig: Formulare anpassen mit rechtlich korrekten Hinweisen
  • Datenschutzerklärung anpassen

Ich möchte hier noch anmerken, dass eine Missachtung der gesetzlichen Regeln eine Auferlegung erheblicher Bußgelder nach sich ziehen kann!

Sollten Fragen zu diesem Thema auftreten, oder wird eine professionelle Unterstützung benötigt, so nutzen Sie einfach das nachfolgende Anfrageformular/ Kontaktformular.

Unser kostenloser Newsletter hält Sie ebenfalls auf Wunsch auf dem Laufenden.

Daniel Lück

Solution Agent im teamd4b

 

[1] TMG- Gesetz online lesen (TMG- LINK)

Bildrechte: Fotolia.com
© Trueffelpix, © fotohansel


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