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Datenschutzerklärung im Kontaktformular auf der Webseite: Was muss beachtet werden?

Handlungsempfehlung:

Eine Verschlüsselung der Webseite per SSL (besser TLS) ist Pflicht, wenn ein Kontakt- Eingabeformular vorhanden ist. Nun ist es ratsam, zusätzliche Angaben zum Datenschutz genau dort aufzuführen

Hilfreicher Artikel? Bisherige Leserwertung:

Regelmäßig erscheinen neue Gesetze zum Schutz der Daten der Besucher Ihrer Webseite. Ebenfalls regelmäßig erscheinen neue Gerichtsurteile zur Auslegung dieser Gesetzte. Ein wichtiges und beachtenswertes Urteil erschien am 11.03.2016 durch das Oberlandesgericht Köln [1].

Außerhalb jeder Rechtsberatung und Erläuterung dieses Urteils, welches recht umfangreich in seinen Ausführungen erscheint, ergibt sich folgende Aufgabenstellung:

Muss in einer Eingabemaske auf Ihrer Webseite, wie einem Kontaktformular, explizit auf den Datenschutz hingewiesen, sowie der Zweck der Datenerfassung und Verarbeitung aufgeführt werden?

Es ist vorteilhaft, sich erst einmal umfänglich zu informieren. Wenn Sie einen WEB- oder Agentur- Berater zur Seite haben, sprechen Sie dieses Thema an, fragen Sie nach. Einen Ausgangspunkt finden Sie hier:

Auszug aus: Telemediengesetz Abschnitt 4 – Datenschutz (§§ 11-15a)

§ 13
Pflichten des Diensteanbieters

(1) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. 2Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. 3Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. […]

Quelle: Dejure.org

In Kombination mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln [1] ergibt sich nachfolgende Empfehlung:

Was ist zu tun?

  • Prüfen Sie alle Eingabemasken Ihrer Webseite
  • Halten Sie Ihre Datenschutzerklärung auf dem Laufendem
  • Prüfen Sie Ihre Angaben vor, bzw. über dem Eingabeformular
  • Prüfen Sie Ihre Angaben nach, bzw. unter dem Eingabeformular
  • Prüfen Sie, ob eine Checkbox vorhanden ist, die aktiviert werden muss, vor dem „Absenden“ Knopf

Ich möchte hier noch anmerken, dass eine Missachtung der gesetzlichen Regeln eine Abmahnung Ihrer Webseite ermöglichen kann!

Sollten Fragen zu diesem Thema auftreten, oder wird eine professionelle Unterstützung benötigt, so nutzen Sie einfach das nachfolgende Anfrageformular/ Kontaktformular.

Unser kostenloser Newsletter hält Sie ebenfalls auf Wunsch auf dem Laufenden.

Daniel Lück

Solution Agent im teamd4b

[1] Urteil OLG Köln, 11.03.2016 – 6 U 121/15, Link: Dejure.org

 

Bildrechte: Fotolia.com – © Trueffelpix, © fotohansel


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